art._43_ammvo
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
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| (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. | (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. | ||
| - | >Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung, | + | Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung, |
| a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde; | a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde; | ||
| - | >b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; | + | b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; |
| c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde. | c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde. | ||
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| Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. | ||
| - | Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem | + | Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach nationalem |
| - | Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im einzelstaatlichen | + | Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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