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art._43_ammvo

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art._43_ammvo [2026/06/18 10:56] marcelart._43_ammvo [2026/06/18 11:03] (aktuell) – alte Version wiederhergestellt (2026/06/18 10:49) marcel
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 (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
  
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 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird.
  
-Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung und Vertretung berufen sind.+Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach nationalem Recht((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) zur Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung und Vertretung berufen sind.
  
-Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.+Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem Recht((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) festgelegt. 
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._43_ammvo.1781773011.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel