art._43_ammvo
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| + | ====== Art. 43 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: | ||
| + | ===== - Wortlaut ===== | ||
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| + | (1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. | ||
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| + | Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung, | ||
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| + | a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde; | ||
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| + | b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; | ||
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| + | c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde. | ||
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| + | (2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. | ||
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| + | (3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, | ||
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| + | Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. | ||
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| + | Die Entscheidung, | ||
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| + | Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden. | ||
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| + | (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und — wenn nötig — sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. | ||
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| + | (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die dieser Verordnung unterliegen, | ||
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| + | Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt, sofern der Zugang zur rechtlichen Beratung und Vertretung dadurch nicht willkürlich eingeschränkt wird. | ||
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| + | Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß Unterabsatz 2 keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. Wird ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt, so ist der Rechtsbehelf integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Absatz 1. | ||
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| + | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. | ||
| + | |||
| + | Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach nationalem Recht((Berichtigung, | ||
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| + | Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im nationalem Recht((Berichtigung, | ||
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| + | |||
| + | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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