art._43_eurodac-verordnung-2013

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-====== Art. 43 Eurodac-Verordnung 2013:  ======+====== Art. 43 Eurodac-Verordnung 2013: Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 20. Oktober 2013 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
  
 +(2) Europol teilt bis zum 20. Oktober 2013 der Kommission seine benannten Behörden, seine Prüfstelle sowie die benannte nationale Zugangsstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
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 +(3) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einmal im Jahr im //Amtsblatt der Europäischen Union// und in einer ohne Verzug auf dem neuesten Stand gehaltenen elektronischen Veröffentlichung.
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