art._26_eurodac-verordnung-2013

Art. 26 Eurodac-Verordnung 2013: Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem

1. Wortlaut

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. Die Agentur legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

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