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art._52_asylgesetz

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-====== § 52 AsylG: Quotenanrechnung. ======+====== § 52 AsylG: Quotenanrechnung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 +<blockquote>
 Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet. Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._52_asylgesetz.1780215439.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel