Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._52_asylgesetz


§ 52 AsylG: Quotenanrechnung

1. Wortlaut

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. H E T T᠎ Q
 
art._52_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel