art._52_asylgesetz
§ 52 AsylG: Quotenanrechnung.
1. Wortlaut
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.
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