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art._60_eurodac-verordnung

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art._60_eurodac-verordnung [2026/05/31 12:18] – angelegt marcelart._60_eurodac-verordnung [2026/07/19 14:17] (aktuell) marcel
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->Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 nicht gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.+<blockquote> 
 +Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 nicht gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._60_eurodac-verordnung.1780222709.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel