Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._66_ammvo

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._66_ammvo [2026/06/05 23:46] – angelegt marcelart._66_ammvo [2026/06/22 00:13] (aktuell) marcel
Zeile 3: Zeile 3:
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Der von jedem Mitgliedstaat zu erbringende in Artikel 57 Absatz 3 genannte Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach der Formel im Anhang I berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden — anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten ermittelten — Kriterien: +<blockquote> 
-> +Der von jedem Mitgliedstaat zu erbringende in Artikel 57 Absatz 3 genannte Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach der Formel im [[anhang_i_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung|Anhang I]] berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden — anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten ermittelten — Kriterien: 
->a) der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung), + 
-> +a) der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung), 
->b) dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung).+ 
 +b) dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung). 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._66_ammvo.1780695980.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel