art._84_ammvo
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| - | >(1) Wenn ein Antrag nach dem 1. Juli 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, | + | < |
| - | > | + | (1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, |
| - | >(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 1. Juli 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. | + | |
| - | > | + | (2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. |
| - | >(3) Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, | + | |
| - | > | + | (3) Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, |
| - | >Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Durchführungsplans erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, | + | |
| - | > | + | Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Durchführungsplans erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, |
| - | >Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, | + | |
| - | > | + | Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, |
| - | >Die Kommission überwacht sorgfältig die nationalen Umsetzungspläne gemäß Unterabsatz 2. | + | |
| - | > | + | Die Kommission überwacht sorgfältig die nationalen Umsetzungspläne gemäß Unterabsatz 2. |
| - | >Die Kommission berichtet in den in Artikel 9 genannten ersten beiden Berichten über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz. | + | |
| - | > | + | Die Kommission berichtet in den in Artikel 9 genannten ersten beiden Berichten über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz. |
| - | >Bis die in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Berichte vorliegen, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat alle sechs Monate über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz. | + | |
| + | Bis die in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Berichte vorliegen, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat alle sechs Monate über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz. | ||
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