asylverfahrensrecht
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| asylverfahrensrecht [2026/05/04 21:47] – marcel | asylverfahrensrecht [2026/05/06 07:29] (aktuell) – [5.2 Zulässigkeitspüfung] marcel | ||
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| ====== Asylverfahrensrecht ====== | ====== Asylverfahrensrecht ====== | ||
| - | ===== - [[Screening-Verfahren]] | + | Wesentlich am neuen GEAS ist, dass es gewissermaßen zwei " |
| - | Vor dem Asylverfahren kann ein Screening-Verfahren durchgeführt werden, zwingend erforderlich ist das jedoch nicht. Umgekehrt muss sich an ein Screening-Verfahren auch nicht zwingend ein Asylverfahren anschließen. | + | ===== - Screening-Verfahren ===== |
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| + | Vor dem Asylverfahren kann ein [[Screening-Verfahren]] durchgeführt werden, zwingend erforderlich ist das jedoch nicht. Umgekehrt muss sich an ein Screening-Verfahren auch nicht zwingend ein Asylverfahren anschließen. | ||
| ===== - Einleitung des Verfahrens ===== | ===== - Einleitung des Verfahrens ===== | ||
| - | Das bisherige **Asylgesuch** heißt in Zukunft **Antragstellung** und wird in § 13 AsylG bzw. Art. 26 Asylverfahrensverordnung (AVVO) geregelt sein. | + | ==== - Antragstellung ==== |
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| + | Das bisherige **Asylgesuch** heißt in Zukunft **Antragstellung** und wird in § 13 AsylG bzw. Art. 26 Asylverfahrensverordnung (AVVO) geregelt | ||
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| + | ==== - Registrierung des Asylantrags ==== | ||
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| + | Die **Registrierung des Asylantrags** ist als rechtlich geregelter Verfahrensschritt neu. Sie wird in § 13a AsylG bzw. Art. 27 AVVO geregelt und ist insbesondere für den Beginn der Fristen im Verfahren nach der AMM-VO relevant. An dieser Stelle wird auch der Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) erteilt. Sofern ein [[Screening-Verfahren]] durchgeführt worden ist, wird das gemäß Art. 17 Screening-Verordnung erstellte sog. Überprüfungsformular zur Akte genommen. Die Registrierung muss umgehend, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung erfolgen. | ||
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| + | ==== - Einreichung des Asylantrags ==== | ||
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| + | Die bisherige **Asylantragstellung** heißt fürderhin **Einreichung des Asylantrags**. Geregelt wird sie in § 14 AsylG bzw. Art. 28 AVVO. Sie soll so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach der Einreichung des Asylantrages erfolgen. | ||
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| + | Wie bisher auch, ist der Antrag grundsätzlich persönlich einzureichen. Die bisher in § 14 Abs. 2 AsylG geregelten Ausnahmen u.a. für Personen in Haft oder stationärer Behandlung und unbegleitete Minderjährige bleiben prinzipiell erhalten. Das konkrete Prozedere soll nach der Neufassung des § 14 AsylG jedoch anders ausgestaltet werden: Es muss dann eine schriftliche Anzeige beim BAMF unter Verwendung eines Formblatts erfolgen. Dan BAMF entscheidet dann nach Ermessen, wie konkret im Einzelfall verfahren werden soll. | ||
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| + | ===== - Anhörung, Art. 11 ff. AVVO ===== | ||
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| + | Wie bisher auch müssen schutzsuchende Personen im Asylverfahren angehört werden. Die Änderungen in diesem Bereich halten sich insgesamt eher in Grenzen. Die gravierendste Änderung dürfte wohl sein, dass fürderhin eine verpflichtende **Tonaufzeichnung** zu erfolgen hat, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVVO. Diese ist im Zweifel auch maßgeblich, | ||
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| + | ===== - Übersetzung von Unterlagen, Art. 34 Abs. 4 AVVO ===== | ||
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| + | Das BAMF als Asylbehörde muss relevante Unterlagen übersetzen lassen. Das entspricht auch jetzt schon der Behördenpraxis. Weitere Unterlagen können die Antragsteller*innen auf eigene Kosten übersetzen lassen. Bei Folgeantragsverfahren kann die Verantwortung für die Übersetzung den Antragsteller*innen auferlegt werden. | ||
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| + | ===== - Folgeanträge, | ||
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| + | Folgeanträge werden fürderhin in den Art. 55 und 56 AVVO geregelt. | ||
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| + | ==== - Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag? ==== | ||
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| + | Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren am Oberverwaltungsgericht oder Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht betreffen. | ||
| + | ==== - Zulässigkeitspüfung ==== | ||
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| + | Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob neue Umstände zutage getreten oder von der*dem Antragsteller*in vorgebracht worden sind, die die Wahrscheinlichkeit, | ||
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| + | Wie bisher auch, gelten Umstände "nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen" | ||
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| + | Interessant ist in diesem Zusammenhang, | ||
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| + | Da nicht mehr zwischen Folgeanträgen und Zweitanträgen differenziert wird und es für die Zulässigkeit eines Folgeantrags keine Rolle mehr spielt, in welchem Mitgliedstaat das vorherige Asylverfahren lief, dürfte nichts anderes gelten, wenn das vorherige Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat bereits bestandskräftig für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde. Wenn also beispielsweise jemand zunächst in Bulgarien einen Asylantrag stellt, dann aber vor der Anhörung nach Deutschland weiterreist, | ||
| - | Die **Registrierung des Asylantrags** ist als rechtlich geregelter Verfahrensschritt neu. Sie wird in § 13a AsylG bzw. Art. 27 AVVO geregelt und ist insbesondere für den Beginn der Fristen im Verfahren nach der AMM-VO relevant. An dieser Stelle | + | Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass keine neuen Umstände |
| + | ==== - Begründetheitsprüfung ==== | ||
| - | Die bisherige **Asylantragstellung** heißt fürderhin **Einreichung des Asylantrags**. Geregelt wird sie in § 14 AsylG bzw. Art. 28 AVVO. | + | Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung erfolgen, Art. 55 Abs. 6 AVVO. Dabei macht der Gesetzgeber durch den Verweis |
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