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Inhaltsverzeichnis
Asylverfahrensrecht
1. [[Screening-Verfahren]]
Vor dem Asylverfahren kann ein Screening-Verfahren durchgeführt werden, zwingend erforderlich ist das jedoch nicht. Umgekehrt muss sich an ein Screening-Verfahren auch nicht zwingend ein Asylverfahren anschließen.
2. Einleitung des Verfahrens
Das bisherige Asylgesuch heißt in Zukunft Antragstellung und wird in § 13 AsylG bzw. Art. 26 Asylverfahrensverordnung (AVVO) geregelt sein.
Die Registrierung des Asylantrags ist als rechtlich geregelter Verfahrensschritt neu. Sie wird in § 13a AsylG bzw. Art. 27 AVVO geregelt und ist insbesondere für den Beginn der Fristen im Verfahren nach der AMM-VO relevant. An dieser Stelle wird auch der Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) erteilt. Sofern ein Screening-Verfahren durchgeführt worden ist, wird das gemäß Art. 17 Screening-Verordnung erstellte sog. Überprüfungsformular zur Akte genommen.
Die bisherige Asylantragstellung heißt fürderhin Einreichung des Asylantrags. Geregelt wird sie in § 14 AsylG bzw. Art. 28 AVVO.
