dublin-verfahren
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dublin-verfahren [2023/05/07 21:51] – [1.1 Kroatien] marcel | dublin-verfahren [2024/11/01 22:21] (aktuell) – marcel | ||
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- | ====== | + | ====== Dublin-Verfahren ====== |
- | ===== - Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz | + | ===== - Art. 16 Abhängige Personen |
- | ==== - Kroatien | + | ==== - Anspruch auf Zusammenführung der Klägerin zu ihrer Tochter, auf deren Unterstützung sie angewiesen ist ==== |
- | === - VG Düsseldorf, | + | === VG Düsseldorf, |
- | > Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen und den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen | + | > Denn die Beklagte |
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- | >Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 – 12 L 153/23.A, und vom 28. Februar 2023 – 12 L 431/23.A –. | + | > Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Tochter der Klägerin, hält sich rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG in Deutschland auf. Aus dem vorgelegten Attest des Arztes [...] ergibt sich, dass die Klägerin aus gesundheitlichen |
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+ | ===== - Art. 29 Modalitäten und Fristen ===== | ||
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+ | ==== - Art. 29 Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist ==== | ||
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+ | === - Kein Flüchtigsein ohne Bescheid === | ||
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+ | == VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A == | ||
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- | >Die Klägerin zählt zu den in Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie; | + | >Vgl. zum Ganzen VG Münster, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2022 – 8 K 812/22.A –, n. v., und Urteil vom 13. Mai 2024 – 10 K 2579/23.A –, n. v. |
- | {{ :vg_d_gb_ser_16.pdf |Gerichtsbescheid}} | + | {{:241101_vg_ms_123_kein_fluechtigsein_ohne_bescheid.pdf|Beschluss}} |
- | ===== - Art. 16 Abhängige Personen ===== | + | === - Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern |
- | ==== - VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid | + | == VG Gelsenkirchen, Urteil |
- | > Denn die Beklagte ist gemäß Art. 16 Abs. 1 verpflichtet, die Klägerin | + | >Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, |
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- | > Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Tochter der Klägerin, hält sich rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG in Deutschland auf. Aus dem vorgelegten Attest des Arztes [...] ergibt sich, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen ist. Hiernach ist die Klägerin [...] deutlich in Ihrer Mobilität eingeschränkt und somit auf fremde Hilfe bezüglich Hausarbeiten, Waschen und Essenszubereitung angewiesen. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage, den Alltag alleine zu führen. Ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tochter übernimmt neben Alltagsaufgaben wie Haushalt und Einkäufe auch die häusliche Pflege ihrer Mutter. Die Klägerin ist zudem nach eigenen Angaben auf den Rollstuhl angewiesen. Die familiäre Bindung zwischen | + | >Vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris Rn. 22 ff. |
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+ | >Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, um die Überstellung zu bewerkstelligen, | ||
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+ | >Vgl. BVerwG, Urteil | ||
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- | {{ :vg_d_gb_ser_16.pdf | + | Siehe auch: |
+ | * [[Kroatien|Kroatien]] | ||
+ | * [[Litauen|Litauen]] | ||
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