Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


dublin-verfahren

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
dublin-verfahren [2023/05/07 21:51] – [1.1 Kroatien] marceldublin-verfahren [2024/11/01 22:21] (aktuell) marcel
Zeile 1: Zeile 1:
-====== Das Dublin-Verfahren ======+====== Dublin-Verfahren ======
  
-===== - Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz =====+===== - Art. 16 Abhängige Personen =====
  
-==== - Kroatien ====+==== - Anspruch auf Zusammenführung der Klägerin zu ihrer Tochter, auf deren Unterstützung sie angewiesen ist ====
  
-=== VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.03.2023, 12 K 846/23.A ===+=== VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.03.2023, 12 K 846/23.A ===
  
-Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen und den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen ist mithin davon auszugehendass die Schaffung von menschenwürdigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Kroatien auch von der Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des anerkannt Schutzberechtigten abhängig istEntscheidend ist, ob es ihm nach einer Anlaufzeit – ggf. mit Unterstützung durch den kroatischen Staat und NGOs – gelingen wirdtrotz mangelnder Sprachkenntnisse und des ihm fremden Lebensumfeldes Arbeit zu finden und aus den daraus erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt auf zumindest niedrigem Niveau und damit auch seine elementarsten Grundbedürfnisse zu sichern.+Denn die Beklagte ist gemäß Art. 16 Abs. 1 verpflichtet, die Klägerin und ihre Tochter zusammenzuführenNach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gilt: Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kindeines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kinddieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
 > >
->Vglnur VG DüsseldorfBeschlüsse vom 1Februar 2023 – 12 L 153/23.A, und vom 28Februar 2023 – 12 L 431/23.A –. +Diese Voraussetzungen liegen vorDie Tochter der Klägerinhält sich rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs3 AufenthG in Deutschland aufAus dem vorgelegten Attest des Arztes [...] ergibt sich, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen ist. Hiernach ist die Klägerin [...] deutlich in Ihrer Mobilität eingeschränkt und somit auf fremde Hilfe bezüglich HausarbeitenWaschen und Essenszubereitung angewiesenSie ist aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage, den Alltag alleine zu führen. Ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tochter übernimmt neben Alltagsaufgaben wie Haushalt und Einkäufe auch die häusliche Pflege ihrer Mutter. Die Klägerin ist zudem nach eigenen Angaben auf den Rollstuhl angewiesen. Die familiäre Bindung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter hat bereits im Herkunftsland bestanden und die Tochter der Klägerin ist in der Lage, ihre Mutter zu unterstützenDie Klägerin und ihre Tochter haben einen entsprechenden Wunsch auch schriftlich kundgetan – die Klägerin im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahrendie Tochter der Klägerin mit zur Gerichtsakte gereichten Erklärung vom 3. Februar 2023. Gründe, die entgegen der Regel des Art16 Abs1 Dublin III-Verordnung die Trennung von Mutter und Tochter rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 
-+ 
->Letzteres ist für die hier konkret betroffene Klägerin nicht anzunehmen. Es ist aus individuellen, in ihrer Person liegenden besonderen Gründen nicht ersichtlich, wie sie als international Schutzberechtigte in Kroatien die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse in Bezug auf UnterkunftErnährung und sanitäre Einrichtungen dauerhaft gewährleisten könnteEs drohen vielmehr Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Klägerin wird aller Voraussicht nach nicht in der Lage seinsich den dargestellten Bedingungen für international Schutzberechtigte in Kroatien zu stellenEs wird ihr nicht gelingen, mit der ggfin Kroatien gewährten Unterstützung eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt sicherzustellenDie dortigen Sozialleistungen sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht ausreichendum den Lebensunterhalt der Klägerin vollständig zu decken.+{{:vg_d_gb_ser_16.pdf|Gerichtsbescheid}} 
 + 
 +===== - Art. 29 Modalitäten und Fristen ===== 
 + 
 +==== - Art. 29 Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist ==== 
 + 
 +=== - Kein Flüchtigsein ohne Bescheid === 
 + 
 +== VG MünsterBeschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A == 
 + 
 +>Unabhängig von der Frage des tatsächlichen Flüchtig-Seins des Antragstellers am Tag der Verlängerungsentscheidung des 27. Februar 2024 ist maßgeblich, dass die Verlängerungsentscheidung zeitlich vor der Zustellung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung am 5. März 2024 ergangen ist. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist jedoch erst möglich, sobald das Bundesamt gegenüber der betroffenen Person eine wirksame Abschiebungsanordnung erlassen hat.
 > >
->Die Klägerin zählt zu den in Art20 Abs3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutzfür einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie; ABlL 337 vom 20Dezember 2011S9) genannten besonders schutzbedürftigen PersonengruppenDenn die 66 Jahre alte Klägerin gehört der Gruppe der älteren Menschen an; zudem ist sie gesundheitlich stark angeschlagen. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lageden Alltag alleine zu führenSie ist deutlich in Ihrer Mobilität eingeschränkt und auf fremde Hilfe bezüglich Hausarbeiten, Waschen und Essenszubereitung angewiesen.+>Vglzum Ganzen VG Münster, Gerichtsbescheid vom 3Dezember 2022 – 8 K 812/22.A –nv., und Urteil vom 13Mai 2024 – 10 K 2579/23.A –nv.
  
-{{ :vg_d_gb_ser_16.pdf |Gerichtsbescheid}}+{{:241101_vg_ms_123_kein_fluechtigsein_ohne_bescheid.pdf|Beschluss}}
  
-===== - Art. 16 Abhängige Personen =====+=== - Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern ===
  
-==== - VG DüsseldorfGerichtsbescheid vom 29.03.202312 846/23.A ====+== VG GelsenkirchenUrteil vom 18.03.20242a 3003/23.A ==
  
-Denn die Beklagte ist gemäß Art16 Abs. 1 verpflichtet, die Klägerin und ihre Tochter zusammenzuführen. Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gilt: Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschafteines neugeborenen Kindesschwerer Krankheiternsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindeseines seiner Geschwister oder eines Elternteilsdas/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kindeines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhältauf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kinddieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführensofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.+>Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hatAufgrund der erheblichen Schwierigkeitenden Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleistendarf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnungohne die Behörden über die Abwesenheit zu informierenzugleich auf die Absicht geschlossen werdensich der Überstellung zu entziehensofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgtmuss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaatsondern genügtdass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiertdass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt.
 > >
-Diese Voraussetzungen liegen vorDie Tochter der Klägerin, hält sich rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs3 AufenthG in Deutschland aufAus dem vorgelegten Attest des Arztes [...] ergibt sichdass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen istHiernach ist die Klägerin [...] deutlich in Ihrer Mobilität eingeschränkt und somit auf fremde Hilfe bezüglich HausarbeitenWaschen und Essenszubereitung angewiesen. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lageden Alltag alleine zu führenIhre in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tochter übernimmt neben Alltagsaufgaben wie Haushalt und Einkäufe auch die häusliche Pflege ihrer Mutter. Die Klägerin ist zudem nach eigenen Angaben auf den Rollstuhl angewiesen. Die familiäre Bindung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter hat bereits im Herkunftsland bestanden und die Tochter der Klägerin ist in der Lage, ihre Mutter zu unterstützenDie Klägerin und ihre Tochter haben einen entsprechenden Wunsch auch schriftlich kundgetan – die Klägerin im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahrendie Tochter der Klägerin mit zur Gerichtsakte gereichten Erklärung vom 3Februar 2023Gründedie entgegen der Regel des Art16 Abs1 Dublin III-Verordnung die Trennung von Mutter und Tochter rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.+>VglmwNBVerwG, Urteil vom 17August 2021 - 1 C 26.20 -juris Rn22 ff. 
 +
 +>Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen sollum die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es die Behörde selbst in der Hand hatbei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht im Sinne des Art29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Behörde zurechnen lassen. 
 +
 +>Vgl. BVerwGUrteil vom 26Januar 2021 - 1 C 42.20 -juris Rn27. 
 + 
 + 
 +{{:240318_vg_ge_fluechtig.pdf|Urteil}}
  
-{{ :vg_d_gb_ser_16.pdf |Gerichtsbescheid}}+Siehe auch: 
 +  * [[Kroatien|Kroatien]] 
 +  * [[Litauen|Litauen]]
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
dublin-verfahren.1683489103.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)