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dublin-verfahren [2024/11/01 22:13] – [2.1 Art. 29 Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist] marceldublin-verfahren [2024/11/01 22:21] (aktuell) marcel
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 ===== - Art. 16 Abhängige Personen ===== ===== - Art. 16 Abhängige Personen =====
  
-==== - VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.03.2023, 12 K 846/23.A ====+==== - Anspruch auf Zusammenführung der Klägerin zu ihrer Tochter, auf deren Unterstützung sie angewiesen ist ==== 
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 +=== VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.03.2023, 12 K 846/23.A ===
  
 > Denn die Beklagte ist gemäß Art. 16 Abs. 1 verpflichtet, die Klägerin und ihre Tochter zusammenzuführen. Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gilt: Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. > Denn die Beklagte ist gemäß Art. 16 Abs. 1 verpflichtet, die Klägerin und ihre Tochter zusammenzuführen. Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gilt: Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
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 === - Kein Flüchtigsein ohne Bescheid === === - Kein Flüchtigsein ohne Bescheid ===
  
-== VG Münster, Beschluss vom  ==+== VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ==
  
 >Unabhängig von der Frage des tatsächlichen Flüchtig-Seins des Antragstellers am Tag der Verlängerungsentscheidung des 27. Februar 2024 ist maßgeblich, dass die Verlängerungsentscheidung zeitlich vor der Zustellung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung am 5. März 2024 ergangen ist. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist jedoch erst möglich, sobald das Bundesamt gegenüber der betroffenen Person eine wirksame Abschiebungsanordnung erlassen hat. >Unabhängig von der Frage des tatsächlichen Flüchtig-Seins des Antragstellers am Tag der Verlängerungsentscheidung des 27. Februar 2024 ist maßgeblich, dass die Verlängerungsentscheidung zeitlich vor der Zustellung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung am 5. März 2024 ergangen ist. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist jedoch erst möglich, sobald das Bundesamt gegenüber der betroffenen Person eine wirksame Abschiebungsanordnung erlassen hat.
 > >
->Vgl. zum Ganzen VG Münster, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2022 – 8 K 812/22.A –, n. v., und Urteil vom +>Vgl. zum Ganzen VG Münster, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2022 – 8 K 812/22.A –, n. v., und Urteil vom 13. Mai 2024 – 10 K 2579/23.A –, n. v. 
-13. Mai 2024 – 10 K 2579/23.A –, n. v.+ 
 +{{:241101_vg_ms_123_kein_fluechtigsein_ohne_bescheid.pdf|Beschluss}}
  
 === - Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern === === - Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern ===
dublin-verfahren.1730495617.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel