erwaegungsgruende_der_screening-verordnung
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| (2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, | (2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, | ||
| - | (3) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, | + | (3) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, |
| (4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, | (4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, | ||
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| (5) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, | (5) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, | ||
| - | (6) Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, | + | (6) Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen, sicherzustellen, |
| (7) An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, | (7) An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, | ||
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| (35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, | (35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, | ||
| - | (36) Drittstaatsangehörige, | + | (36) Drittstaatsangehörige, |
| - | (37) Es sollte eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchgeführt werden, um Personen zu ermitteln, bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass sie vulnerabel sind, dass sie Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, dass sie staatenlos sind, oder die besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 haben können. Dies sollte unbeschadet einer weiteren Bewertung in nach Abschluss der Überprüfung folgenden Verfahren gelten. Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, | + | (37) Es sollte eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchgeführt werden, um Personen zu ermitteln, bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass sie vulnerabel sind, dass sie Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, dass sie staatenlos sind, oder die besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 haben können. Dies sollte unbeschadet einer weiteren Bewertung in nach Abschluss der Überprüfung folgenden Verfahren gelten. Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, |
| (38) Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, | (38) Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, | ||
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| (44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen. | (44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen. | ||
| - | (45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, | + | (45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, |
| (46) Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, | (46) Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, | ||
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| (47) Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, | (47) Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, | ||
| - | (48) Drittstaatsangehörige, | + | (48) Drittstaatsangehörige, |
| (49) In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, | (49) In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, | ||
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| (51) Falls gerechtfertigt, | (51) Falls gerechtfertigt, | ||
| - | (52) Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, | + | (52) Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, |
| (53) Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden. | (53) Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden. | ||
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| (58) Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, | (58) Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, | ||
| - | (59) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, | + | (59) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, |
| (60) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | (60) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | ||
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| (66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).)) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, | (66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).)) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, | ||
| - | (67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser | + | (67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die genannte |
| HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
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