art._1_anerkennungsverordnung
Art. 1 Anerkennungsverordnung: Gegenstand
1. Wortlaut
Diese Verordnung enthält Normen für
a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;
b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;
c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.
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