materielles_fluechtlingsrecht
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| materielles_fluechtlingsrecht [2026/05/25 22:36] – marcel | materielles_fluechtlingsrecht [2026/06/07 16:34] (aktuell) – [1. Schutzstatus] marcel | ||
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| ===== - Schutzstatus ===== | ===== - Schutzstatus ===== | ||
| - | Grundsätzlich bleibt es bei den vier bekannten Schutzstatus. Wie bisher gibt es den Begriff des internationalen Schutzes, der die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz umfasst. Die Voraussetzungen werden in der Qualifikationsverordnung (QVO, auch als Statusverordnung oder Anerkennungsverordnung bezeichnet) definiert, die der Qualifikationsrichtlinie | + | Grundsätzlich bleibt es bei den vier bekannten Schutzstatus. Wie bisher gibt es den Begriff des internationalen Schutzes, der die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz umfasst. Die Voraussetzungen werden in der Qualifikationsverordnung (QVO, auch als Statusverordnung oder Anerkennungsverordnung bezeichnet) definiert, die die Qualifikationsrichtlinie |
| * Grundrecht auf Asyl, Art. 16 GG | * Grundrecht auf Asyl, Art. 16 GG | ||
| * Internationaler Schutz | * Internationaler Schutz | ||
| * Flüchtlingseigenschaft (bisher § 3 ff. AsylG, fürderhin Art. 9 ff. QVO) | * Flüchtlingseigenschaft (bisher § 3 ff. AsylG, fürderhin Art. 9 ff. QVO) | ||
| - | * Subsidiärer Schutz (bisher: § 4 AsylG, fürderhin Art. 18 ff. QVO)) | + | * Subsidiärer Schutz (bisher: § 4 AsylG, fürderhin Art. 15 ff. QVO)) |
| * Abschiebungsverbote, | * Abschiebungsverbote, | ||
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| ===== - Beweiserleichtung bei Vorverfolgung ===== | ===== - Beweiserleichtung bei Vorverfolgung ===== | ||
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| ==== - Interne Schutzalternative ==== | ==== - Interne Schutzalternative ==== | ||
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| + | Art. 8 QVO stellt jetzt ausdrücklich klar, dass der interne Schutz nicht bei staatlicher Verfolgung zu prüfen ist. Die genauen Voraussetzungen für eine interne Schutzalternative werden präziser definiert, als bisher, namentlich legt Abs. 5 Abs. 3 Satz 2 die Beweislast ausdrücklich den Behörden auf. Abs. 3 Satz 3 räumt den schutzsuchenden das Recht ein, selbst Nachweise für das Nichtbestehen einer solchen Schutzmöglichkeit vorzulegen, und Abs. 3 Satz 3 verpflichtet die Behörden, diese Nachweise in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. | ||
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| + | Wie sich diese Änderungen im Endeffekt auf die Entscheidungspraxis von Behörden und Gerichten auswirken werden, bleibt abzuwarten. Aber jedenfalls werden die Behörden jetzt verpflichtet sein, ihre Entscheidungen ausführlicher und einzelfallbezogen zu begründen. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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