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prozessrecht

Prozessrecht

1. § 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]

1.1 § 80 Abs. 7 VwGO

1.1.1 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.08.2023, 1a L 1379/23.A

Dass Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache führt ferner nicht dazu, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar ist dieses in der Tat zu verneinen, wenn gesichert ist, dass es des Rechtsbehelfs nicht bedarf, der Rechtsbehelf mithin keinen Mehrwert verspricht. Dass ist im Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen insbesondere der Fall, wenn eine solche mit hinreichen- der Sicherheit nicht droht. Allerdings kann nach gefestigter und einhelliger Recht- sprechung nicht bereits dann von einer nichtdrohenden Abschiebung ausgegangen werden, wenn eine Abschiebung nur unwahrscheinlich ist. Denn aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) sind die Anforderun- gen an die Versagung eines Rechtsschutzbedürfnisses besonders streng und im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen jedenfalls gegen Abschiebungsanordnungen erst dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich zugesichert hat, keine Abschiebung vorzunehmen.

Vgl. dazu nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 6 S 17.16 -, juris, Rn. 5 ff.

Vorliegend sind diese Voraussetzungen indes nicht erfüllt. Zwar ist eine Abschiebung als unwahrscheinlich zu bezeichnen, da sich aus den Schriftsätzen der Antragsgegnerin ergibt, dass sie das der Klage stattgebende Urteil in der Hauptsache rechtskräftig werden zu lassen gedenkt. Gleichwohl reicht dies nach Besagtem nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrages gegen die Abschiebungsanordnung entfallen zu lassen. Denn nicht nur, dass das Urteil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, also der streitgegenständliche Bescheid wegen des negativen Eilbeschlusses vom 11. Februar 2022 aktuell weiter- hin Wirkungen entfaltet, liegt von der zuständigen Ausländerbehörde keine ausdrückliche Erklärung vor, dass eine Abschiebung nicht vorgenommen wird. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegnerin erschöpfen sich dabei in allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen, die wegen der fehlenden Rechtskraft des Urteils unzutreffend, jedenfalls aber nicht hinreichend sind.

Beschluss

prozessrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 von 127.0.0.1