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Rechtsirrtümer

Eine naturgemäß unvollständige Auflistung populärer Irrtümer, die mir in meiner Beratungspraxis immer wieder begegnen. Wird von mir ab und zu mal erweitert, wenn ich gerade Lust dazu und Zeit dafür habe. Heißt, im Klartext:

Alle Aussagen, die in den nachfolgenden Überschriften getroffen werden, sind falsch! Die meisten sind allerdings nicht komplett falsch, sondern haben durchaus einen wahren Kern; das Problem besteht eher in einer unzuverlässigen Verallgemeinerung.

1. Wer arbeitet, bekommt Asyl!

Gewissermaßen der Klassiker der Rechtsirrtümer in der asylrechtlichen Beratung: Wer „gut integriert“ ist, bekommt Asyl. Denn Leute, die fleißig Deutsch lernen, arbeiten, keine Straftaten begangen, außerdem noch Fußball spielen können und im Kirchenchor mitsingen, brauchen „wir“ doch; wie könnte man ihren Asylantrag da ablehnen?

Leider basiert diese Argumentation auf einem grundsätzlich falschen Verständnis der Funktion eines Asylverfahrens. Im Asylverfahren geht es nicht darum, wer wie gut „integriert“ ist, sondern es geht vorrangig um Gefahren, die im Herkunftsland drohen, wie beispielsweise politische Verfolgung. Etwaige Bleiberechte aufgrund von „Integration“ sind im Asylverfahren weder durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das ist die für die Durchführung von Asylverfahren zuständige Bundesbehörde, noch durch die Verwaltungsgerichte zu prüfen. Zwar gibt es bestimmte spezielle Konstellationen, in denen beispielsweise in Deutschland lebende Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen in einem Asylverfahren relevant sein können. Das ändert aber nichts an Grundsatz, dass man sich im Asylverfahren hauptsächlich die Situation im Herkunftsland und die Gründe, aufgrund derer eine Person dieses Land verlassen hat, anschaut, und die Frage, was jemand seit der Einreise in Deutschland hier getrieben hat, in der Regel allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt.

Ein Asylverfahren ist kein Integrationswettbewerb!

Kurioserweise kann „Integration“ im Asylverfahren sogar zum Nachteil der*des Antragstellers*in ausgelegt werden: Wenn eine Person so „tüchtig“ ist, dass sie in kurzer Zeit eine so schwere Sprache wie die deutsche erlernt und hier eine Arbeit findet, kann man von einer solchen Person nicht auch erwarten, dass ihr dies auch in Mogadischu gelingen wird?

Das bedeutet allerdings nicht, dass „Integration“ eine schlechte Idee und völlig nutzlos ist. Denn im Anschluss und ggf. auch nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens kann durchaus versucht werden, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zumindest einer Duldung aufgrund gelungener „Integration“ hinzuwirken, denn insoweit hat die Ausländerbehörde in der Regel durchaus noch eine eigene Entscheidungskompetenz. Dass BAMF und Verwaltungsgericht im Asylverfahren keine asylrechtlich relevante Gefahren im Herkunftsland erkennen konnten,

2. Wer arbeitet, bekommt ein Bleiberecht!

3. Wer fünf Jahre in Deutschland ist, kann eingebürgert werden!

4. Wer fünf Jahre in Deutschland ist bekommt einen Chancen-Aufenthalt!

5. Der subsidiäre Schutz ist nur ein Jahr lang gültig

rechtsirrtuemer.1717750489.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)