screening-verfahren
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| screening-verfahren [2026/05/04 22:00] – marcel | screening-verfahren [2026/05/05 20:50] (aktuell) – [1. Allgemeines] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Allgemeines ===== | ===== - Allgemeines ===== | ||
| - | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die " | + | Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die " |
| + | |||
| + | ==== - Inhalt der Überprüfung ==== | ||
| + | |||
| + | Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens: | ||
| + | |||
| + | >a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12; | ||
| + | >b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12; | ||
| + | >c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14; | ||
| + | >d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung | ||
| + | >e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16; | ||
| + | >f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17; | ||
| + | >g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18 | ||
| + | |||
| + | Das " | ||
| + | |||
| + | ===== - Überprüfung an der Außengrenze ===== | ||
| + | |||
| + | ===== - Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets ===== | ||
| + | |||
| + | Die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets richtet sich nach Art. 7 Screening-VO. Ihr unterfallen solche Drittstaatsangehörigen, | ||
| + | ist unklar, in welchem Umfang dieses Instrument in Deutschland überhaupt eingesetzt werden wird. Das Verfahren darf höchstens drei Tage dauern, Art. 8 Abs. 4 Screening-VO. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
screening-verfahren.1777924848.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 216.73.216.81
