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Screening-Verfahren

1. Allgemeines

Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die „Überpüfung an der Außengrenze“ (Art. 5 f. Screening-Verordnung) und die „Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets“ (Art. 7 Screening-Verordnung).

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