syrien
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| syrien [2026/01/07 22:31] – marcel | syrien [2026/07/25 22:52] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >d) Eine andere Bewertung aufgrund der Abwendung vom Islam und der Hinwendung der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., zum Atheismus sowie der Nichtbefolgung von islamischen Glaubensregeln ergibt sich auch nicht aus der Machtübernahme der HTS nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes Ende 2024. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure, | + | < |
| - | > | + | d) Eine andere Bewertung aufgrund der Abwendung vom Islam und der Hinwendung der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder, die Klägerin zu 2. und 3., zum Atheismus sowie der Nichtbefolgung von islamischen Glaubensregeln ergibt sich auch nicht aus der Machtübernahme der HTS nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes Ende 2024. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure, |
| - | >vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | + | |
| - | > | + | vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, |
| - | >Die neue syrische Führung hat zugesichert, | + | |
| - | > | + | Die neue syrische Führung hat zugesichert, |
| - | >vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32. | + | |
| - | > | + | vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32. |
| - | >Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen, | + | |
| - | > | + | Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen, |
| - | >vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | + | |
| + | vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | ||
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| ===== - Keine geschlechtsspezifische Verfolgung unabhängig von Verwestlichung in Syrien ===== | ===== - Keine geschlechtsspezifische Verfolgung unabhängig von Verwestlichung in Syrien ===== | ||
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| - | >c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes " | + | < |
| - | > | + | c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes " |
| - | >vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | + | |
| + | vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | ||
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| ===== - "Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber" | ===== - "Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber" | ||
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| - | >**1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.** | + | < |
| - | >**2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.** | + | **1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.** |
| - | >**3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.** | + | |
| + | **2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.** | ||
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| + | **3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.** | ||
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| ==== - VG Düsseldorf, | ==== - VG Düsseldorf, | ||
| - | >**1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.** | + | < |
| - | >**2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.** | + | **1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.** |
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| + | **2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.** | ||
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| ===== - Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben ===== | ===== - Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben ===== | ||
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| Pressemitteilung: | Pressemitteilung: | ||
| - | >**Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Syrien** | + | < |
| - | > | + | **Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Syrien** |
| - | >22. Juli 2024 | + | |
| - | > [...] | + | 22. Juli 2024 |
| - | >Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.07.2024 entschieden. | + | [...] |
| - | > | + | Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.07.2024 entschieden. |
| - | >Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. | + | |
| - | > | + | Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. |
| - | >Auf die Berufung des Bundesamts änderte der 14. Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung ausgeführt: | + | |
| - | > | + | Auf die Berufung des Bundesamts änderte der 14. Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung ausgeführt: |
| - | >Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. | + | |
| - | > | + | Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. |
| - | >Aktenzeichen: | + | |
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syrien.txt · Zuletzt geändert: von marcel
