syrien
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| + | >**1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.** | ||
| + | >**2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.** | ||
| ===== - Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben ===== | ===== - Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben ===== | ||
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