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ueberstellungsfrist

Überstellungsfrist, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO

1. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbricht Überstellungsfrist

1.1 BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15

Leitsatz:

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG <juris: AsylVfG 1992>) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO (juris: EGV 343/2003 bzw. EUV 603/2013). Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird.

2. Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist bei allein praktischer Unmöglichkeit der Überstellung

2.1 EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C‑245/21 und C‑248/21

Rn. 65:

Zum anderen war der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne.

Rn. 73:

Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,

sind dahin auszulegen, dass

die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist nicht unterbrochen wird, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung gestützt eine widerrufliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung mit der Begründung erlassen, dass diese Vollziehung aufgrund der Covid-19-Pandemie praktisch unmöglich sei.

2.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2023, 12 L 2970/23.A

Rn. 21 ff.:

Eine Entscheidung, die – wie hier – eine aufschiebende Wirkung aber allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers aus praktischen Gründen unmöglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indes nicht geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen. Er hat ausgeführt, der Unionsgesetzgeber sei nicht der Ansicht, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne. Er habe nämlich keine allgemeine Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen, die eine solche Unterbrechung oder eine solche Aussetzung vorsehe.

Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 -, juris, Rn. 65 f.; Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris, Rn. 69 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 – 29 K 3075/23.A –, juris, Rn. 26 ff.

Nach diesen Maßgaben dürfte die sechsmonatige Überstellungsfrist ausgehend von der fiktiven Zustimmung Italiens zum Übernahmeersuchen am 18. Mai 2023 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nach derzeitigem Kenntnisstand bereits am 18. November 2023 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf die Antragsgegnerin übergegangen sein (vgl. auch Bl. 114 der Akte).

ueberstellungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 von 127.0.0.1