26_asylg
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Inhaltsverzeichnis
§ 26 AsylG: Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige
Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten
BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22
Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes
Leitsätze:
1. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG.
2. Die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU geregelte Voraussetzung des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland bezieht sich auf die familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Schutzberechtigten und dem Familienangehörigen, der den abgeleiteten Schutzstatus begehrt. Sie ist daher nicht schon dann erfüllt, wenn der in Deutschland geborene Schutzberechtigte in eine Ehe hineingeboren worden ist, die bereits im Herkunftsland bestanden hat.
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