====== § 32 BeschV: Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ====== ===== - Abs. 2: Zustimmungsfreie Beschäftigung ===== ==== - Nr. 5: vierjähriger Aufenthalt ==== === - VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2021, 8 L 1431/21 === Leitsätze: >**1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.** > >**2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.** > >**3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).** > >**4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.** ~~socialite~~