Erwägungsgründe der EASO-Verordnung

1. Wortlaut

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 78 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS) gerichteten Politik der Union ist nach Maßgabe des Haager Programms, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der Europäischen Union einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen.

(2) In den letzten Jahren wurden dank der Einführung gemeinsamer Mindestnormen große Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung eines GEAS erzielt. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung des internationalen Schutzes und bei den Formen eines solchen internationalen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. Diese Unterschiede sollten verringert werden.

(3) Die Kommission hat in ihrer im Juni 2008 angenommenen Asylstrategie ihre Absicht angekündigt, die Entwicklung des GEAS fortzuführen; dazu werde sie eine Überarbeitung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine größere Harmonisierung der geltenden Normen zu erreichen, und die Unterstützung für die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärken, insbesondere durch einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Unterstützungsbüro“), das die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besser koordinieren soll, damit die gemeinsamen Vorschriften wirkungsvoll umgesetzt werden.

(4) In dem im September 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat feierlich bekräftigt, dass jeder verfolgte Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung und anderer einschlägiger Übereinkünfte Recht auf Hilfe und Schutz im Gebiet der Europäischen Union hat. Es wurde darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, 2009 ein Europäisches Unterstützungsbüro einzurichten.

(5) Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll eine stärkere Annäherung der Entscheidungsprozesse der Mitgliedstaaten und die Gewährleistung der kontinuierlichen Qualität der Prozesse in diesem Bereich innerhalb eines durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur praktischen Zusammenarbeit gegeben, wie beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zu Informationen über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich.

(6) Zur Intensivierung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen der Zusammenarbeit sollte das Unterstützungsbüro eingerichtet werden. Das Unterstützungsbüro sollte diese Maßnahmen der Zusammenarbeit und die bisherigen Erfahrungen gebührend berücksichtigen.

(7) Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollte das Unterstützungsbüro die Entwicklung der Solidarität innerhalb der Union unterstützen, um eine bessere Umsiedlung der Personen, die internationalen Schutz genießen, zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern; gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die Asyl- und Aufnahmesysteme nicht missbraucht werden.

(8) Um sein Mandat bestmöglich erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro in fachlichen Fragen unabhängig sowie rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Das Unterstützungsbüro sollte daher als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden und die Durchführungsbefugnisse ausüben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

(9) Das Unterstützungsbüro sollte eng mit der Kommission und mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, sowie mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachkenntnisse nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit dem Unterstützungsbüro zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass es in der Lage ist, sein Mandat zu erfüllen.

(10) Um auf das Fachwissen und die Unterstützung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und gegebenenfalls einschlägiger internationaler Organisationen zurückgreifen zu können, sollte das Unterstützungsbüro überdies eng mit ihnen zusammenarbeiten. Die Rolle des UNHCR sowie der anderen einschlägigen internationalen Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden und diese Organisationen sollten in vollem Umfang in die Arbeiten des Unterstützungsbüros einbezogen werden. Wenn dem UNHCR gemäß dieser Verordnung vom Unterstützungsbüro Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, so sollte dies nicht dazu führen, dass bereits aus anderen internationalen oder innerstaatlichen Quellen unterstützte Aktivitäten des UNHCR doppelt finanziert werden.

(11) Zur Erfüllung seines Zwecks und in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sollte das Unterstützungsbüro zudem mit anderen Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates 2) errichtet worden ist, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates 3) errichtet worden ist.

(12) Das Unterstützungsbüro sollte mit dem durch Entscheidung 2008/381/EG des Rates 4) errichteten Europäischen Migrationsnetzwerk zusammenarbeiten, um eine Verdoppelung der Aktivitäten zu vermeiden. Schließlich sollte das Unterstützungsbüro im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen im Asylbereich einen engen Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrechterhalten.

(13) Das Unterstützungsbüro sollte ein europäisches Kompetenzzentrum für Asylfragen werden mit dem Auftrag, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den zahlreichen Aspekten des Asylrechts zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren, so dass die Mitgliedstaaten besser in der Lage sind, den Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, einen solchen Schutz und zugleich gegebenenfalls den Personen, die die Anforderungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, eine faire und effiziente Behandlung zuteil werden zu lassen. Das Mandat des Unterstützungsbüros sollte sich auf drei Aufgaben konzentrieren: Mitwirkung bei der Umsetzung des GEAS, Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich und Unterstützung von Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind.

(14) Das Unterstützungsbüro sollte keine direkten oder indirekten Befugnisse haben, auf die Entscheidungen einer mitgliedstaatlichen Asylbehörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz Einfluss zu nehmen.

(15) Um die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, rasch und effizient mit operativen Maßnahmen zu unterstützen und/oder eine solche Unterstützung zu koordinieren, sollte das Unterstützungsbüro auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten unter anderem durch den Einsatz von Asyl-Unterstützungsteams, die aus Experten im Asylbereich bestehen, in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren. Diese Unterstützungsteams sollten insbesondere Fachwissen über Dolmetschdienste, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitstellen. Damit die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.

(16) Das Unterstützungsbüro sollte seinen Auftrag unter Bedingungen erfüllen, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren und seiner Arbeitsweise sowie seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben als Bezugspunkt zu dienen.

(17) Um die Arbeit des Unterstützungsbüros wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in dessen Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Ausführung, die Verabschiedung geeigneter Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Entscheidungsprozesse des Unterstützungsbüros, die Annahme des Jahresberichts zur Asylsituation in der Union und von Fachdokumentationen zur Anwendung der Instrumente der Union im Asylbereich, für die Ernennung eines Exekutivdirektors und gegebenenfalls für die Einsetzung eines Exekutivausschusses ausgestattet sein. Der UNHCR sollte aufgrund seines Fachwissens im Asylbereich durch einen Vertreter im Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht vertreten sein, um in vollem Umfang an den Arbeiten des Unterstützungsbüros beteiligt zu sein.

(18) Angesichts der Art der Aufgaben des Unterstützungsbüros und der Rolle des Exekutivdirektors und damit das Europäische Parlament seine Stellungnahme zu dem ausgewählten Bewerber vor dessen Ernennung sowie vor einer möglichen Verlängerung seines Mandats abgeben kann, sollte der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und dessen/deren Fragen zu beantworten. Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament auch den Jahresbericht vorlegen. Zudem sollte das Europäische Parlament den Exekutivdirektor auffordern können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(19) Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Unterstützungsbüros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, der zum Großteil aus einem Beitrag der Union besteht. Die Finanzierung des Unterstützungsbüros sollte einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung 5) unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(20) Das Unterstützungsbüro sollte mit den Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten zuständig sind, und mit Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wurden.

(21) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mit Schreiben vom 18. Mai 2009 mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(22) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(23) In der Erwägung, dass Dänemark bisher zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich beigetragen hat, sollte das Unterstützungsbüro die operative Zusammenarbeit mit Dänemark erleichtern. Zu diesem Zweck sollte ein dänischer Vertreter zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden; der Verwaltungsrat sollte auch beschließen können, gegebenenfalls dänische Beobachter zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen.

(24) Um seinen Auftrag erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Das Unterstützungsbüro kann im Einvernehmen mit der Kommission nach Maßgabe des EUV Arbeitsvereinbarungen auch mit anderen Ländern als jenen schließen, die mit der Union Abkommen geschlossenen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht übernommen haben und anwenden. Das Unterstützungsbüro darf jedoch keinesfalls eine eigene Außenpolitik verfolgen.

(25) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 6) (Haushaltsordnung), insbesondere deren Artikel 185, sollte auf das Unterstützungsbüro Anwendung finden.

(26) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 7) sollte uneingeschränkt auf das Unterstützungsbüro Anwendung finden; das Unterstützungsbüro sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 8) („Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999“) beitreten.

(27) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 9) sollte auf das Unterstützungsbüro Anwendung finden.

(28) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 10) Anwendung finden.

(29) Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Unterstützungsbüros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und die speziellen Vorschriften, die für das gesamte Personal des Unterstützungsbüros und dessen Familienangehörige gelten, sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Unterstützungsbüros, einschließlich Schulen für Kinder und Transportmöglichkeiten, gewährleisten, damit das Unterstützungsbüro hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage rekrutieren kann.

(30) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich das Erfordernis, die Umsetzung des GEAS zu verbessern, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren und die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit operativen Maßnahmen zu unterstützen und/oder eine solche Unterstützung zu koordinieren, von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31) Diese Verordnung achtet Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und muss im Einklang mit dem in Artikel 18 der Charta anerkannten Recht auf Asyl angewandt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2)
ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
3)
ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
4)
ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.
5)
ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
6)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
7)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
8)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
9)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
10)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.