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art._1_easo-verordnung

Art. 1 EASO-Verordnung: Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Es wird ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (Unterstützungsbüro) eingerichtet, das zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) beitragen, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken und die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit operativen Maßnahmen unterstützen und/oder eine solche Unterstützung koordinieren soll.

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art._1_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel