art._3_easo-verordnung
Art. 3 EASO-Verordnung: Bewährte Praktiken
1. Wortlaut
Das Unterstützungsbüro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und die Bündelung bewährter Praktiken im Asylbereich zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.
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