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art._3_easo-verordnung

Art. 3 EASO-Verordnung: Bewährte Praktiken

1. Wortlaut

Das Unterstützungsbüro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und die Bündelung bewährter Praktiken im Asylbereich zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

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art._3_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel