Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011; zu einer zeitabschnittsbezogenen (Un-)Teilbarkeit des zeitlichen Wirkungsbereichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU
Leitsatz:
Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 vermittelt den Kindern eines (vormaligen) Wanderarbeitnehmers und deren die tatsächliche Sorge ausübenden Elternteilen nicht nur ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme, sondern auch auf Freizügigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.