Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
Art. 21 Aufnahmerichtlinie: Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat