art._30_aufnahmerichtlinie
Art. 30 Aufnahmerichtlinie: Zuständige Behörden
1. Wortlaut
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.
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