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art._30_aufnahmerichtlinie

Art. 30 Aufnahmerichtlinie: Zuständige Behörden

1. Wortlaut

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.

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art._30_aufnahmerichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel