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art._15_aufnahmerichtlinie

Art. 15 Aufnahmerichtlinie: Medizinische Untersuchungen

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.

art._15_aufnahmerichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel