art._12_easo-verordnung
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| + | (1) Das Unterstützungsbüro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Union und trägt dabei den bereits aus anderen einschlägigen Quellen verfügbaren Informationen gebührend Rechnung. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Unterstützungsbüro die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um die Qualität, Kohärenz und Effizienz des GEAS zu verbessern. | ||
| + | (2) Das Unterstützungsbüro kann nach Maßgabe seines Arbeitsprogramms oder auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission technische Dokumentationen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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