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art._12_easo-verordnung

Art. 12 EASO-Verordnung: Berichte und sonstige Veröffentlichungen des Unterstützungsbüros

1. Wortlaut

(1) Das Unterstützungsbüro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Union und trägt dabei den bereits aus anderen einschlägigen Quellen verfügbaren Informationen gebührend Rechnung. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Unterstützungsbüro die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um die Qualität, Kohärenz und Effizienz des GEAS zu verbessern.

(2) Das Unterstützungsbüro kann nach Maßgabe seines Arbeitsprogramms oder auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission technische Dokumentationen, einschließlich Leitlinien oder Handbücher, zur Durchführung der Instrumente der Union im Asylbereich annehmen. Wenn solche technischen Dokumentationen auf Elemente des internationalen Flüchtlingsrechts Bezug nehmen, sind die einschlägigen Leitlinien des UNHCR gebührend zu berücksichtigen. Mit diesen Dokumentationen wird nicht die Absicht verfolgt, den Mitgliedstaaten Anweisungen für die Bewilligung oder Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz zu erteilen.

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art._12_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel