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art._13a_asylgesetz

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§ 13a AsylG: Registrierung eines Asylantrags

1. Wortlaut

Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. 2 In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.

art._13a_asylgesetz.1780133940.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel