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art._14_asylgesetz

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§ 14 AsylG: Einreichung eines Asylantrags

1. Wortlaut

(1) Der Asylantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes einzureichen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle einzureichen. Der Ausländer ist vor der Einreichung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Ausländer hat die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen, wenn der Ausländer

1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,

2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet oder

3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält. Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem Bundesamt zu. 5Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle. Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der Eingang der Anzeige als Antragstellung.

(3) Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, erfolgt die Information spätestens im Rahmen der erstmaligen Anhörung im Asylverfahren.

(4) Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Einreichung des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde abgelehnt.

(5) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als eingereicht.

2. Zu Abs. 2: Anzeige eines beabsichtigten schriftlichen Asylantrages

Die Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung bleibt grundsätzlich bestehen, und die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine schriftliche Antragstellung in Betracht kommt, sind ebenfalls gleich geblieben. Allerdings unterscheidet sich das Prozedere von der bisherigen Vorgehensweise:

Die beabsichtigte schriftliche Asylantragstellung ist zunächst unter Verwendung eines Formblattes, das auf der Website des Bundesamtes heruntergeladen werden kann, anzuzeigen. Das Bundesamt entscheidet sodann nach Ermessen, ob die schriftliche Antragstellung möglich sein soll.

Aus der Formulierung „beabsichtige Stellung des Asylantrags“ folgt, dass die Anzeige als solche offenbar noch nicht als Einreichung des Asylantrages gemäß § 14 AsylG oder auch nur als Stellung des Antrages gemäß § 13 AsylG angesehen werden soll. Daraus folgt, dass auch die damit verbundenen Rechtsfolgen im Hinblick beispielsweise auf das Recht zum Verbleib im Bundesgebiet oder die Gewährung von Sozialleistungen mit der Anzeige nicht (mehr) automatisch eintreten werden. In Fällen also, in denen zweifelhaft ist, ob das Bundesamt die schriftliche Antragstellung ermöglicht, oder das Bundesamt die Anzeige nicht zeitnah bearbeitet, und deswegen tatsächlich erhebliche Nachteile, möglicherweise ware eine Abschiebung, drohen, wäre daher ggf. auch zu erwägen, flankierend zum Antrag um verwaltungs- oder evtl. auch sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

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