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Inhaltsverzeichnis
§ 14 AsylG: Einreichung eines Asylantrags
1. Wortlaut
2. Zu Abs. 2: Anzeige eines beabsichtigten schriftlichen Asylantrages
Die Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung bleibt grundsätzlich bestehen, und die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine schriftliche Antragstellung in Betracht kommt, sind ebenfalls gleich geblieben. Allerdings unterscheidet sich das Prozedere von der bisherigen Vorgehensweise:
Die beabsichtigte schriftliche Asylantragstellung ist zunächst unter Verwendung eines Formblattes, das auf der Website des Bundesamtes heruntergeladen werden kann, anzuzeigen. Das Bundesamt entscheidet sodann nach Ermessen, ob die schriftliche Antragstellung möglich sein soll.
Aus der Formulierung „beabsichtige Stellung des Asylantrags“ folgt, dass die Anzeige als solche offenbar noch nicht als Einreichung des Asylantrages gemäß § 14 AsylG oder auch nur als Stellung des Antrages gemäß § 13 AsylG angesehen werden soll. Daraus folgt, dass auch die damit verbundenen Rechtsfolgen im Hinblick beispielsweise auf das Recht zum Verbleib im Bundesgebiet oder die Gewährung von Sozialleistungen mit der Anzeige nicht (mehr) automatisch eintreten werden. In Fällen also, in denen zweifelhaft ist, ob das Bundesamt die schriftliche Antragstellung ermöglicht, oder das Bundesamt die Anzeige nicht zeitnah bearbeitet, und deswegen tatsächlich erhebliche Nachteile, möglicherweise ware eine Abschiebung, drohen, wäre daher ggf. auch zu erwägen, flankierend zur Anzeige um verwaltungs- oder evtl. auch sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

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