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art._14_grenzrueckfuehrungsverordnung

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Art. 14 Grenzrückführungsverordnung: Inkrafttreten und Geltung

1. Wortlaut

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.

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