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art._29b_asylgesetz

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§ 29b AsylG: Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348

1. Wortlaut

(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.

(2) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.

(3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.

2. IntSchSiHerkStBestV

Die Bundesregierung hat von der Verordnungsermächtigung durch Erlass der IntSchSiHerkStBestV (Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz) Gebrauch gemacht. Die in deren § 1 enthaltene Liste sog. sicherer Herkunftsstaaten ist derzeit noch (15.08.2026) inhaltlich identisch mit der in Anlage II enthaltenen Liste zu § 29a AsylG.

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