art._30_eurodac-verordnung-2013

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-====== Art. 30 Eurodac-Verordnung 2013:  ======+====== Art. 30 Eurodac-Verordnung 2013: Überwachung durch die nationalen Kontrollbehörden ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) nationale(n) Kontrollbehörde(n) nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem unabhängig überwacht/überwachen.
  
 +(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine nationale Kontrollbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Fingerabdruckdaten beraten zu lassen.
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