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art._31_beschaeftigungsverordnung

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§ 31 BeschV: Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

1. Wortlaut

Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

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