art._31_beschaeftigungsverordnung
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
§ 31 BeschV: Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
1. Wortlaut
Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
art._31_beschaeftigungsverordnung.1793556748.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 216.73.217.0

Diskussion