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art._42_asylgesetz

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§ 42 AsylG: Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

1. Wortlaut

1Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

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art._42_asylgesetz.1787036422.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel