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art._42_asylgesetz

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§ 42 AsylG: Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

1. Wortlaut

1Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

2. Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote

2.1 Vereinbarkeit mit Unionrecht

Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist.

2.1.1 Vereinbarkeit ablehnend

vgl. einerseits OVG Bremen, EuGH-Vorlage vom 5. Mai 2026 - 2 LC 44/25 - juris Rn. 38ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juli 2026 - 6 MB 26/26 - juris Rn. 49; andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 143; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 13 ME 32/25 - juris Rn. 46 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2026 19 CE 26.265 juris Rn. 13 f.

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art._42_asylgesetz.1787167534.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel