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art._42_asylgesetz

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§ 42 AsylG: Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

1. Wortlaut

1Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

2. Zu Satz 1: Bindung an Entscheidung des BAMF über Abschiebungsverbote

2.1 Vereinbarkeit mit Unionrecht

Es bestehen angesichts der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie (siehe dort) Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht. Strittig ist insoweit, ob aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgt, dass die Ausländerbehörde zu einer eigenständigen zielstaatsbezogener Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verpflichtet ist. Das OVG Bremen hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05.05.2026 - 2 L LC 44/25 - entsprechende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass eine Verwaltungsbehörde, die eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, nachdem eine andere Behörde ihm internationalen Schutz aberkannt und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass ihm im Herkunftsstaat keine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte verstoßende Behandlung oder Situation ernsthaft droht und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung daher nicht entgegensteht, und das Gericht, das diese Rückkehrentscheidung überprüft, verpflichtet sind, ohne Rücksicht auf die anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffene Feststellung von Grund auf neu zu prüfen, ob Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?

2. Falls Frage 1 verneint wird: Sind die Verwaltungsbehörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt, und das Gericht, das sie überprüft, in der in Frage 1 beschriebenen Situation aufgrund von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, zu prüfen, ob nach der anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffenen Feststellung, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung nicht entgegenstehen, eingetretene oder veränderte Tatsachen oder sonstige bei der vorgenannten Feststellung nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte dazu führen, dass die vorgenannten Bestimmungen der Grundrechtecharta einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?

3. Falls Frage 2 in Bezug auf bisher nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte, die nicht auf neuen oder veränderten Tatsachen beruhen, bejaht wird: Spielt es eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige diese Gesichtspunkte im Verfahren vor der Behörde, die internationalen Schutz aberkannt hat, hätte vorbringen können und dies nicht getan hat?

2.1.1 Vereinbarkeit ablehnend

In dem bereits erwähnten Beschluss des vgl. einerseits OVG Bremen, EuGH-Vorlage vom 5. Mai 2026 - 2 LC 44/25 - juris Rn. 38ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juli 2026 - 6 MB 26/26 - juris Rn. 49;

2.1.2 Vereinbarkeit bejahend

andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 143; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 13 ME 32/25 - juris Rn. 46 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2026 19 CE 26.265 juris Rn. 13 f.

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art._42_asylgesetz.1787168076.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel