art._4_resettlementverordnung
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Art. 4 Resettlementverordnung:
1. Wortlaut
Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgt, wird in erster Linie Folgendes zugrunde gelegt:
a) der vom UNHCR prognostizierte globale Neuansiedlungsbedarf;
b) der Spielraum für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Schutz und eine Ausweitung der Schutzzonen in Drittstaaten;
c) Umfang und Inhalt der von Drittstaaten in Bezug auf die Neuansiedlung oder die Aufnahme aus humanitären Gründen eingegangenen Verpflichtungen, um gemeinsam zur Deckung des vom UNHCR prognostizierten globalen Neuansiedlungsbedarfs beizutragen.
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