Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._4_screening-verordnung

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Art. 4 Screening-Verordnung: Verhältnis zu anderen Rechtsakten

x

1. Wortlaut

(1) Für Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen wurden und die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wird:

a) die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gestellt wurde, nach Artikel 27 jener Verordnung geregelt, und

b) die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten gemeinsamen Standards für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach Artikel 3 jener Richtlinie geregelt.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 2008/115/EG oder nationale Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, erst nach Abschluss der Überprüfung, mit Ausnahme der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, sofern diese Richtlinie oder die nationalen Bestimmungen parallel zu der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gelten.

art._4_screening-verordnung.1780004106.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel