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Erwägungsgründe der Screening-Konsistenz-Verordnung
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates 2) sieht eine Identifizierung oder Verifizierung der Identität, eine Sicherheitsüberprüfung sowie eine vorläufige Gesundheitskontrolle und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor, die an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten keiner Grenzkontrolle unterzogen wurden, sowie von Drittstaatsangehörigen, die an Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ohne die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 3) zu erfüllen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1356 werden einheitliche Vorschriften geschaffen, die eine rasche Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Drittstaatsangehörigen und ihre Überführung in die anwendbaren Verfahren ermöglichen. Sie zielt darauf ab, die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und die Abfrage der einschlägigen Informationssysteme und Datenbanken der EU vorzusehen, um zu verifizieren, ob die kontrollierten Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten.
(2) Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht vor, dass die Verifizierung von Personen, die zu Sicherheitszwecken der Überprüfung unterliegen, anhand derselben Systeme durchgeführt wird wie bei Personen, die im Rahmen des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) Visa oder Reisegenehmigungen beantragen. Insbesondere sieht die Verordnung (EU) 2024/1356 vor, dass die personenbezogenen Daten von der Überprüfung unterzogenen Personen in Bezug auf Personen, die wegen terroristischer oder anderer schwerer Straftaten verurteilt wurden, mit der durch die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates 4) eingerichteten Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) abgeglichen werden.
(3) Um festzustellen, ob eine Person möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, benötigen die Überprüfungsbehörden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 Zugang zum ECRIS-TCN.
(4) Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 in dem bzw. den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement und ändert die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 (5), (EU) 2017/2226 (6), (EU) 2018/1240 (7) und (EU) 2019/817 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates, die ebenfalls eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement darstellen, um Zugangsrechte für die Zwecke der Überprüfung zu den im Visa-Informationssystem (VIS), im Einreise-/Ausreisesystem (EES) und im ETIAS gespeicherten Daten zu gewähren. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche konnte die Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Gewährung von Zugangsrechten zu den in ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke der Überprüfung allerdings nicht im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1356 erfolgen, da die Verordnung zur Einrichtung des ECRIS-TCN keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/816 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2024/1356 enthält spezifische Vorschriften für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Drittstaatsangehörigen durch Abfrage des mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten („CIR“), die die korrekte Identifizierung bzw. die Verifizierung der Identität von im EES, im VIS, im ETIAS, im Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, vereinfachen und unterstützen sollen.
(7) Da die Überprüfungsbehörden Zugang zu den im CIR zum Zweck der Identifizierung oder Verifizierung der Identität gespeicherten Daten benötigen, wird die Verordnung (EU) 2019/817 durch die Verordnung (EU) 2024/1356 geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche war es nicht möglich, die Verordnung (EU) 2019/818 mittels der Verordnung (EU) 2024/1356 zu ändern, da die Verordnung (EU) 2019/818 keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/818 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden.
(8) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Überprüfungsbehörden Zugang zu den im ECRIS-TCN oder im CIR gespeicherten Daten für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Identifizierung oder Verifizierung der Identität zu gewähren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(10) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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