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Queere Personen

1. Grundlegende Rechtsprechung des EuGH

Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualikationsrichtlinie; im Zuge der GEAS-Reform ersetzt durch die Qualifikationsverordnung) normierten Verfolgungsgründe, dürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, namentlich auf Art. 10 QVO, übertragen lassen:

1.1 EuGH, Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12

Freiheitsstrafe wegen homosexueller Handlungen ist Verfolgungshandlung, wenn sie tatsächlich droht, „Zurückhaltung“ darf nicht verlangt werden!

1.2 EuGH, Urteil vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13

keine „Tests“

1.3 EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-473/16

„Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden“

1.4 EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 XY gg. Österreich

Die Entscheidung betrifft den Fall eines homosexuellen irakischen Staatsangehörigen, der seine Homosexualität im Erstverfahren nicht angegeben hat, weil Homosexualität in seiner Religion verboten sei (Rn. 15). Er stellt später einen Folgeantrag, den er mit seiner Homosexualität begründet. Der EuGH entscheidet, dass die Homosexualität, obwohl sie auch schon zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlag, vom Begriff der „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ umfasst sei, und also die Durchführung eines Folgeverfahrens rechtfertige.

Rn. 69:

[…]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.

2. Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.

3. Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.

2. Sammlung des LSVD

Der LSVD hat auf seiner Website eine umfangreiche, nach Ländern sortierte Liste von Gerichtsentscheidungen, aber auch diversen weiteren Erkenntnismitteln.

3. Sonstige länderspezifische Hinweise

queere_personen.1780689698.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel