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Screening-Verfahren

1. Allgemeines

Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die „Überpüfung an der Außengrenze“ (Art. 5 f. Screening-Verordnung) und die „Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets“ (Art. 7 Screening-Verordnung).

1.1 Inhalt der Überprüfung

Der Inhalt der Überprüfung wird durch Art. 8 Abs. 5 vorgegeben und gilt für beide Varianten des Screening-Verfahrens:

a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12;
b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12;
c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14;
d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;
e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16;
f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17;
g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18

Das „geeignete Verfahren“ kann ein Asylverfahren sein, muss es aber nicht zwangsläufig.

2. Überprüfung an der Außengrenze

3. Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets

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