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anlage_ii_asylg

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Anlage II zum AsylG

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Georgien

Ghana

Kosovo

Moldau, Republik

Montenegro

Nordmazedonien

Senegal

Serbien

Allgemeines

Diese Länder gelten als „sichere Herkunftsstaaten“ im Sinne des § 29a AsylG bzw. des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG.

Diskussion

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